Mit dem rechtskräftigen Entscheid stellt das BAG die Arbeitgeber vor eine unbedingt ernstzunehmende Aufgabe, wenn Sie sich vor rechtlichen Konsequenzen schützen wollen. Wir empfehlen Arbeitgebern daher, bei der Einrichtung von Arbeitszeiterfassungssystemen:
- Überprüfung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) und ggf. Anpassung oder Aufnahme des Prozesses der Arbeitszeiterfassung.
- Überprüfung und ggf. Aktualisierung der existierenden Dokumente insbesondere der Datenschutzhinweise für die Mitarbeitenden in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung.
- Möglicherweise Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei hohem Risiko für die betroffenen Personen (z. B. bei Nutzung der erhobenen Daten zur Überwachung der Mitarbeitenden oder zur Nutzung der erhobenen Daten bei der Beurteilung der Mitarbeitenden).



