Eine Datenschutzverletzung kann bspw. durch den Versand eines Schreibens an den falschen Empfängerkreis oder den Diebstahl eines Tablets/Computers entstehen. Art. 33 Satz 1 DSGVO ist im Falle einer Datenpanne innerhalb von 72 Stunden die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Eine Ausnahme gilt, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt.
Datenschutzverletzungen können bei den Aufsichtsbehörden online gemeldet werden:
- Für öffentliche Einrichtungen an die LfD Niedersachsen: Online-Formular[1]
- Für katholische Einrichtungen der Nord-Bistümer: Online-Formular[2]
[1]www.navo.niedersachsen.de/navo2/portal/csend/8916/fileget/artikel_33.html



