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Verwendung von Cookie-Bannern

| Datenschutz

Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Cookies

Spätestens seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird man täglich auf verschiedensten Websites mit einem Cookie-Banner konfrontiert, welches die Zustimmung zur Verarbeitung von technisch nicht notwendigen personenbezogen Daten erfragt.

Nutzer müssen aufgrund ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend informiert werden, wenn ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden und die Verarbeitung auch ablehnen können, bevor diese beginnt. Auch bei der Nutzung von ausschließlich technisch notwendigen Cookies oder anderweitiger Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit rechtlicher Grundlage, sollte zumindest ein Hinweis mit dem Umfang der Verarbeitung bereitgestellt werden. Hintergrund ist, dass gemäß der Transparenz- und Informationspflicht seitens der Anbieter unverzüglich über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer leicht zugänglichen Form und einfachen Sprache zu informieren ist.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Cookies

Einwilligungspflichtig sind alle Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche nicht technisch notwendig sind, um den angefragten Dienst auf der Website bereitzustellen. Das können zum Beispiel Online-Kartendienste sein, die einen Standort abfragen, wofür die Daten auch an Dritte weitergegeben werden.

Nicht einwilligungspflichtige Cookies sind technisch notwendig, und somit essentiell für die Bereitstellung des angefragten Dienstes. Auch technisch notwendige Cookies können personenbezogene Daten enthalten. Dies können beispielsweise Zähl-Cookies sein, die eine Überlastung der Website verhindern oder Session-Cookies, die den Inhalt eines Warenkorbs oder den Loginstatus für die Dauer der Sitzung speichern.

Notwendigkeit eines Cookie-Banners

Ein Cookie-Banner wird dann erforderlich, wenn technisch nicht notwendige personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Dann ist es unerlässlich, sich eine eindeutige Einwilligung nach dem Double Opt-In Verfahren einzuholen. Bei diesem Verfahren kann man im ersten Schritt auswählen, welchen Cookies man zustimmen möchte und diese Auswahl dann anschließend im zweiten Schritt mit einer weiteren Eingabe (beispielsweise durch einen Klick auf den Button „Speichern“) bestätigen. Erst dann dürfen Daten, die über die technische Notwendigkeit hinausgehen, verarbeitet werden. Zusätzlich ist es erforderlich, in der Datenschutzerklärung die für die Verarbeitung nötige Grundlage darzulegen (Vgl. §§ 25 f. TTDSG).

Fazit

Über alle Cookies muss ausreichend informiert werden. Bei technisch nicht notwendigen und somit einwilligungspflichtigen Cookies muss die Möglichkeit bestehen, diese Informationen abzurufen, bevor eine Entscheidung getroffen ist.

Bei Fragen zur Evaluierung der eingesetzten Cookies und der Gestaltung der Datenschutzerklärung stehen Ihnen der Servicebereich Datenschutz der ITEBO-Unternehmensgruppe gern zur Verfügung:

Servicebereich Datenschutz
Eric-Josua Themann
0541 9631 - 255
Eric-Josua.Themann@itebo.de

Ihre Ansprechpartnerinnen

Geschäftsbereich Vertrieb

Jeanett Conquest

Geschäftsbereich Vertrieb

Katharina Hässler

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