Der Arbeitgeber muss nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG für eine geeignete Organisation sorgen und entsprechende Mittel bereitstellen, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Das Bun-desarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 festgestellt, dass sich aus diesem Paragraphen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung eines Systems ergibt, mithilfe dessen die von den Mitarbeitenden geleisteten Arbeitszeiten erfasst werden können (Az. 1 ABR 22/21).
Diese Feststellung bedeutet für Unternehmen, die Mitarbeitende beschäftigen, dass sie zur Erfüllung dieser Pflicht personenbezogene Daten erheben müssen, nämlich mindestens: Ar-beitsbeginn und -ende, Pausenbeginn und -ende, tägliche Gesamtarbeitszeit. In der Konse-quenz müssen sie bei der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Löschung dieser perso-nenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzes beachten.
Änderung der Rechtslage
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