Um den transatlantischen Datentransfer auf rechtssichere Füße zu stellen, ist es aktuell durchaus sinnvoll, dass Verantwortliche weiterhin die Standardvertragsklauseln abschließen, insofern es zu einer Übermittlung personenbezogener Daten in die USA kommt. In diesem Zusammenhang sollte weiterhin dringend auch eine Überprüfung des Rechtsrahmens in den USA (Datentransfer-Folgenabschätzung) sowie die Identifizierung und Implementierung geeigneter Maßnahmen erfolgen. Bestenfalls führt der Verantwortliche hierzu eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung durch.
Dieses Vorgehen ist auch dann empfehlenswert, wenn es zu einem neuen Angemessenheitsbeschluss kommen sollte. Sofern auch der neue Angemessenheitsbeschluss durch eine weitere Entscheidung des EuGHs für ungültig erklärt werden sollte, sind Verantwortliche mit den Standardvertragsklauseln als zweites Standbein datenschutzrechtlich gut aufgestellt.
Sollte der neue Angemessenheitsbeschluss zukünftig jedoch Bestandskraft aufweisen, kann der Abschluss der Standardvertragsklauseln fortan entfallen. Dieses Endergebnis könnte schlussendlich zur langersehnten Rechtssicherheit in Bezug auf den Datentransfer in die USA führen.



