Bei der Erhebung der Daten sind unter anderem die Grundsätze der Zweckgebundenheit und Datenminimierung zu beachten. Demnach dürfen die erhobenen Daten nur aufgrund und für die Erfüllung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erhoben und „in keiner mit diesem Zweck unvereinbaren Weise“ weiterverarbeitet werden. Des Weiteren muss die Menge der erhobenen Daten auf ein zweckdienliches Minimum begrenzt bleiben.
Die Verarbeitung dieser Arbeitszeitdaten ist rechtmäßig, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Deswegen werden Arbeitgeber keine zusätzliche Einwilligung ihrer Mitarbeitenden benötigen, um die Erhebung durchzuführen. Jede Verarbeitung, die über die rechtliche Verpflichtung hinausgeht, muss gesondert in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere eine mögliche Einwilligungserfordernis überprüft werden. Solche Verarbeitungen wären zum Beispiel die Auswertung der erhobenen Daten zur Errechnung des Lohns.
Zusätzlich sind die Rechte der betroffenen Personen während und nach der Verarbeitung zu wahren, sofern diese nicht ausgeschlossen sind. So ist zum Beispiel eine vorzeitige Löschung der erfassten Arbeitszeiten i.d.R. nicht möglich, da die Zeiten aus einer rechtlichen Verpflichtung heraus erhoben und vorgehalten werden müssen.
Erhebung von personenbezogenen Daten
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