Jedoch wurde bereits in kurzer Zeit erste Kritik an der Executive Order 14086 geäußert. Insbesondere die Tatsache, dass es sich hierbei um ein vom US Präsidenten erlassenes Dekret handelt und kein richtiges Gesetz, stößt auf negative Resonanz. Damit könnte die Executive Order 14086 jederzeit vom amtierenden Staatsoberhaupt beliebig verändert werden.
Problematisch ist darüber hinaus, dass das auch neu geschaffene „Gericht“ nicht per Gesetz errichtet wurde und so dessen Integrität und Beständigkeit fragwürdig ist.
Auch ist die Auslegung von in der Executive Order 14086 enthaltenen Rechtsbegriffen mit Schwierigkeiten behaftet. Die EU und die USA vertreten verschiedene Ansichten hinsichtlich der Auslegung von Begriffen wie „Verhältnismäßigkeit“. Dadurch wird kein einheitlicher Standard gewahrt, weshalb das Datenschutzniveau der USA dem Datenschutzniveau der EU nicht gleichkommt.
Darüber hinaus hat auch der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EU-Parlaments kürzlich bereits Kritik an einem möglichen Angemessenheitsbeschluss geäußert. In diesem Zusammenhang wurde die EU-Kommission sogar aufgefordert, einen potenziellen, auf der Grundlage der Executive Order 14086 errichteten, Angemessenheitsbeschluss nicht anzunehmen. Dabei wurde erneut die mangelnde Deckungsgleichheit der Datenschutzniveaus adressiert.
Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass die oben erwähnten Stellungnahmen und Kritikpunkte keine rechtliche Bindungswirkung haben. Zwar ist die geäußerte Kritik gut begründet und rechtlich nachvollziehbar. Allerdings ist es als durchaus positiv zu bewerten, dass es Bestrebungen zur Veränderung der aktuell sehr prekären Rechtslage gibt und durch die Executive Order 14086 erste positive Entwicklungen angestoßen wurden.
Bislang liegt seitens der EU Kommission – welche unabhängig entscheiden kann – jedoch noch keine endgültige Positionierung bezüglich eines neuen Angemessenheitsentschlusses vor. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.
Sollte es auf dieser Basis zu einem neuen Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA kommen, ist jedoch weiterhin fraglich, inwiefern dieser bestandskräftig sein wird. Verfolger des internationalen Datenschutzes, halten ein rechtliches Vorgehen gegen den neuen Angemessenheitsbeschluss für denkbar und wahrscheinlich. Dennoch ist es äußerst wünschenswert, dass der Datentransfer in die USA zukünftig für Verantwortliche datenschutzrechtlich deutlich einfacher zu bewerkstelligen ist. Ein neuer bestandskräftiger Angemessenheitsbeschluss, könnte hierbei eine große Hilfe sein.


