- Die zuständigen Gerichtspräsidenten ermitteln die Zahl der in ihrem Bezirk erforderlichen (Jugend)Haupt- und Ersatzschöffen.
- Den Vorsitzenden der Wahlausschüsse wird die Zahl der für das Amtsgericht erforderlichen (Jugend)Haupt- und Ersatzschöffen sowie der Anteil für das Landgericht mitgeteilt.
- Den Gemeinden wird ihr Anteil an der Gesamtzahl der Schöffen mitgeteilt (den Jugendhilfeausschüssen an den Jugendschöffen) – ohne Differenzierung nach Haupt- und Ersatzschöffen.
- Die Kommunen machen die Wahl bekannt und informieren die Öffentlichkeit.
- Die zuständigen Ämter nehmen die Bewerbungen entgegen und bereiten den Beschluss der Vorschlagsliste durch die Vertretung bzw. den Jugendhilfeausschuss vor.
- Die Vertretungen der Kreise, kreisfreien Städte, ggf. großen kreisangehörigen Städte (untere Verwaltungsbezirke) wählen sieben Vertrauenspersonen für jeden Schöffenwahlausschuss.
- Gemeindevertretungen (für Schöffen) und Jugendhilfeausschüsse (für Jugendschöffen) beschließen die Vorschlagslisten mit mindestens der doppelten Zahl von Bewerbern.
- Die Vorschlagslisten werden öffentlich ausgelegt. Gegen einzelne Vorschläge kann jeder Einspruch erheben.
- Die Vorschlagslisten werden mit den evtl. Einsprüchen an das Amtsgericht geschickt.
- Der Vorsitzende bereitet die Sitzung vor und veranlasst die Abstellung von Mängeln.
- Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und wählt die Haupt- und Ersatzschöffen für Amts- und Landgericht in allgemeinen und Jugendstrafsachen.
- Nach Überprüfung der Gewählten auf mögliche Wahlhindernisse werden die Listen für Haupt- und Ersatzschöffen dem jeweiligen Gericht übersandt.
- Hauptschöffen werden auf alle Sitzungstage eines Jahres, Ersatzschöffen für die gesamte Amtszeit in eine feste Liste gelost.
- Schöffen werden über Wahl und Einsatz als Haupt- oder Ersatzschöffe am Amtsgericht oder Landgericht benachrichtigt. Nicht gewählte Bewerber sollten informiert werden.



