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Schöffenwahl – Ablauf der Wahl

  1. Die zuständigen Gerichtspräsidenten ermitteln die Zahl der in ihrem Bezirk erforderlichen (Jugend)Haupt- und Ersatzschöffen.
  2. Den Vorsitzenden der Wahlausschüsse wird die Zahl der für das Amtsgericht erforderlichen (Jugend)Haupt- und Ersatzschöffen sowie der Anteil für das Landgericht mitgeteilt.
  3. Den Gemeinden wird ihr Anteil an der Gesamtzahl der Schöffen mitgeteilt (den Jugendhilfeausschüssen an den Jugendschöffen) – ohne Differenzierung nach Haupt- und Ersatzschöffen.
  4. Die Kommunen machen die Wahl bekannt und informieren die Öffentlichkeit.
  5. Die zuständigen Ämter nehmen die Bewerbungen entgegen und bereiten den Beschluss der Vorschlagsliste durch die Vertretung bzw. den Jugendhilfeausschuss vor.
  6. Die Vertretungen der Kreise, kreisfreien Städte, ggf. großen kreisangehörigen Städte (untere Verwaltungsbezirke) wählen sieben Vertrauenspersonen für jeden Schöffenwahlausschuss.
  7. Gemeindevertretungen (für Schöffen) und Jugendhilfeausschüsse (für Jugendschöffen) beschließen die Vorschlagslisten mit mindestens der doppelten Zahl von Bewerbern.
  8. Die Vorschlagslisten werden öffentlich ausgelegt. Gegen einzelne Vorschläge kann jeder Einspruch erheben.
  9. Die Vorschlagslisten werden mit den evtl. Einsprüchen an das Amtsgericht geschickt.
  10. Der Vorsitzende bereitet die Sitzung vor und veranlasst die Abstellung von Mängeln.
  11. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und wählt die Haupt- und Ersatzschöffen für Amts- und Landgericht in allgemeinen und Jugendstrafsachen.
  12. Nach Überprüfung der Gewählten auf mögliche Wahlhindernisse werden die Listen für Haupt- und Ersatzschöffen dem jeweiligen Gericht übersandt.
  13. Hauptschöffen werden auf alle Sitzungstage eines Jahres, Ersatzschöffen für die gesamte Amtszeit in eine feste Liste gelost.
  14. Schöffen werden über Wahl und Einsatz als Haupt- oder Ersatzschöffe am Amtsgericht oder Landgericht benachrichtigt. Nicht gewählte Bewerber sollten informiert werden.

 

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