Aus der Sicht des Datenschutzes ergeben sich hier einige Punkte, die Ihrer Aufmerksamkeit bedürfen.
Wie im Ablauf der Wahl einzusehen ist, werden Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen ausgelegt. Auf diesen Vorschlagslisten sind persönliche Daten der Bewerbenden einzusehen. Diese beinhalten nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG Familienname, Vorname, ggf. einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl (keine postalische Adresse!), Beruf, bei häufig vorkommenden Namen auch Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes.
Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben und daher zulässig. Wenn Sie darüberhinausgehende Daten von den Bewerbenden erheben wollen, müssen Sie dafür eine Einwilligungserklärung einholen. Angaben wie eine Erklärung nach § 44a DRiG (Verstoß gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit) können ebenfalls von den Bewerbenden verlangt werden.
Eine Nachfrage nach dem Vorliegen von Ausschlussgründen auf dem Bewerbungsformular zählt jedoch zu den Informationen, die freiwillig von Bewerbenden anzugeben sind. Diese müssen als solche gekennzeichnet sein. Angaben zu
- deutsche Staatsangehörigkeit (§ 31 Satz 2 GVG),
- kein Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, kein schwebendes Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 GVG),
- gesundheitliche Eignung (§ 33 Nr. 4 GVG),
- ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache (§ 33 Nr. 5 GVG),
- kein Vermögensverfall (§ 33 Nr. 6 GVG).
können als Bewerbungskriterien bekannt gemacht werden.
Um die Entscheidung der Vertretung des Jugendhilfeausschusses und später des Schöffenwahlausschusses auch an qualitativen Voraussetzungen orientieren zu können, sollten mit den Bewerbungsformularen weitere (freiwillige) Informationen eingeholt werden. Dazu können zählen:
- Begründung der Bewerbung,
- Begründung für ein bevorzugtes Gericht (ohne Anspruch).
Die Bewerbenden müssen selbstverständlich darüber informiert werden, dass ihre angegebenen Daten nur im Rahmen der Entscheidung über die Wahl zum Schöffenamt verwendet und der Öffentlichkeit in diesem Kontext zugänglich gemacht werden. Eine Musterdatenschutzerklärung ist dem Schreiben zur Orientierung beigefügt.



