Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich um pseudonymisierte personenbezogene Daten, da es über den Internetzugangsanbieter möglich ist, die betreffende Person zu identifizieren. Doch ist das Einbinden von solchen dynamischen Webinhalten von US-Webdiensten ohne Einwilligung der Besucher der Webseite rechtswidrig. Dadurch können die Webseitenbetreiber auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden.
Das Landgericht München hat in einem solchen Fall geurteilt, dass die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Besuchers durch den Webseitenbetreiber an Google eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Zwar bezieht sich das Urteil des Landgerichts München nur auf Google Fonts, doch die vom Gericht aufgestellten Grundsätze gelten auch für alle anderen in Webseiten eingebundenen Inhalte von US-Diensten (bspw. Google Maps oder Soziale Medien wie Facebook, LinkedIn, Youtube).
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