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Zusammenfassung: Umsetzungsreihenfolge

| Datenschutz DSB

Für Verantwortliche, die prüfen, ob für einen Verarbeitungsvorgang eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, ergibt sich somit folgende Umsetzungsreihenfolge...

Für Verantwortliche, die prüfen, ob für einen Verarbeitungsvorgang eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, ergibt sich somit folgende Umsetzungsreihenfolge:

  1. Prüfung, ob der Verarbeitungsvorgang auf der vorgenannten Muss-Liste genannt ist.
  2. Wenn der Verarbeitungsvorgang auf der Liste nicht genannt ist, ist zu prüfen, ob der Verarbeitungsvorgang einen Fall nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO darstellt.
  3. Handelt es sich bei dem Verarbeitungsvorgang auch nicht um einen Fall des Art. 35 Abs. 3 DSGVO, dann ist zu prüfen, ob dennoch ein hohes Risiko nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO vorliegt, wobei die oben genannten Leitlinien maßgebend sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht durchgeführt werden.
  4. Wenn zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, müssen diese umgesetzt sein, bevor das System produktiv genutzt wird.
  5. Nachvollziehbare Dokumentation der Datenschutz-Folgenabschätzung selbst,sowie der in diesem Zusammenhang getroffene Entscheidungen.
  6. Aktualisieren Sie auch andere Datenschutz-Dokumentationen wie das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten oder die Informationspflichten für Betroffene.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung letztlich notwendig ist, wenden Sie sich gerne an die Datenschutzbeauftragten der ITEBO-Unternehmensgruppe. Der Datenschutzbeauftragte berät den Verantwortlichen auch bei der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung.

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