Innerhalb einer Organisation kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass sich mehrere Personen mit Aufgaben des Datenschutzes befassen (müssen). Im Rahmen der Datenschutzorganisation bietet es sich an, neben dem/der Datenschutzbeauftragten einen Datenschutzkoordinator bzw. eine Datenschutzkoordinatorin einzusetzen.
Im Gegensatz zum/zur Datenschutzbeauftragten findet man die Aufgaben des Datenschutzkoordinators bzw. der Datenschutzkoordinatorin nicht in der DSGVO oder im BDSG.
Datenschutzkoordinatoren unterstützen die Organisation im Bereich Datenschutz und bilden dadurch die Schnittstelle zwischen Kommune und (externen) Datenschutzbeauftragten. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben: Art. 38 Abs. 2 DSGVO normiert, dass die verantwortliche Stelle den/die Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben zu unterstützen hat.
Ein Grundwissen im Bereich des Datenschutzes ist sicher von Vorteil, allerdings keine zwingende Voraussetzung. Viel entscheidender ist, dass die Datenschutzkoordinatoren mit der jeweiligen Kommune und ihren Abläufen und Prozessen vertraut sind.
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